Die Gebühren sind gesetzlich festgelegt im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Streitwert und der Art der Tätigkeit. Soll beispielsweise nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz vom Unfallverursacher in Höhe von 3.000,00 € gefordert werden, beträgt der Streitwert 3000,00 €. In Unterhaltsverfahren beträgt der Streitwert i.d.R. einen Jahresbetrag des geforderten Unterhalts (z.B. Sie begehren Kindesunterhalt in Höhe von 200,00 € je Monat; Streitwert 2.400,00 €). Bei Ehescheidungen wird der Streitwert auf das dreimonatige Nettoeinkommen beider Ehepartner festgelegt, ggf. zuzüglich Streitwert für Versorgungsausgleich, Sorgerecht etc. (z.B. Einkommen Ehemann 1.300,00 € netto, Ehefrau 1.500,00 € netto: Streitwert 8.400,00 €).
Die Art der Tätigkeit ist weiterhin für die Gebührenhöhe maßgebend. Beratungen sind preiswerte als außergerichtliche Vertretung. Die außergerichtliche Tätigkeit ist preiswerter als die Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren.
In Straf- und Bußgeldverfahren gelten Gebührenrahmen.