Allgemeine Mandatsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Geschäftsbesorgungen durch die Rechtsanwälte der Mattis Schwarz Weichelt Rechtsanwaltspartnerschaft, insbesondere für die die Beratung, außergerichtliche Vertretung bzw. die anwaltliche Vertretung vor Behörden.

Diese Mandatsbedingungen gelten bis zu einer Neufassung automatisch auch für alle zukünftig von dem jeweiligen Auftraggeber an die Rechtsanwälte erteilten Aufträge.

Abweichende Geschäftsbedingungen der Mandanten finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

Bei Änderungen dieser Allgemeinen Mandatsbedingungen gilt jeweils die aktuellste Fassung, bei bestehenden Mandatsverhältnissen dann, soweit der Mandant nicht widerspricht. Der Mandant wird über Änderungen unter Hinweis auf sein Widerspruchsrecht unterrichtet.


§ 2 Gegenstand und Umfang des Mandats

Gegenstand des Mandatsverhältnisses ist die vereinbarte Leistung, kein bestimmter Erfolg. Die Rechtsberatung bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die rechtliche Beratung umfasst keine steuerliche Beratung. Sofern die Rechtssache ausländisches Recht berührt, weist der Rechtsanwalt hierauf hin. Eine etwaige steuerliche Auswirkung einer zivilrechtlichen Gestaltung hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z. B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) auf eigene Veranlassung zu prüfen.

Die Rechtsanwälte sind berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages Mitarbeiter, andere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte sowie fachkundige Dritte heranzuziehen.


§ 3 Pflichten der Rechtsanwälte

(1) Mandatsbearbeitung
Das Mandat wird durch die Rechtsanwälte nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt, insbesondere nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung und den weiteren berufsrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte.

Die Rechtsanwälte werden die Rechtssache des Mandanten sorgfältig prüfen, ihn über das Ergebnis der Prüfung gemäß folgendem Absatz unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen des Mandanten im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten.


(2) Unterrichtung des Mandanten
Die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung des Mandanten und Beantwortung seiner Anfragen beschränkt sich nach pflichtgemäßem Ermessen der Rechtsanwälte auf den inhaltlich relevanten, mandatsbezogenen Schriftwechsel, Telefonate und Unterredungen, wobei sich der Mandant hierfür mit der Nutzung aller von ihm angegebenen Kommunikationsmittel nach Wahl der Rechtsanwälte einverstanden erklärt.


(3) Verwahrung von Mandantengeldern
Für den Mandanten eingehende Gelder wird der Rechtsanwalt treuhänderisch verwahren und - vorbehaltlich § 5 Absatz 6 und 7 - unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen.


(4) Verschwiegenheit
Die Rechtsanwälte sind verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Insoweit steht dem Rechtsanwalt auch ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Mandanten erfolgen.

Im Falle des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung dürfen die für die Abrechnung nötigen Informationen dem Rechtsschutzversicherer übermittelt werden. Die Rechtsanwälte werden insoweit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden.


(5) Aufbewahrung von Unterlagen, Versendungsrisiko
Die Rechtsanwälte sind verpflichtet, die fallbezogenen Handakten für 5 Jahre ab Auftragsbeendigung gemäß § 50 BRAO zu archivieren und sind danach berechtigt, sie datensicher vernichten zu lassen. Soweit ein Auftraggeber während der Aufbewahrungsfrist die Handakten oder Kopien von bestimmten Schriftstücken benötigt, werden ihm diese gegen Erstattung von Versand- und Kopierkosten zu treuen Händen überlassen. Die Rechtsanwälte können wegen offener Honorarforderungen ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen ausüben. Werden Unterlagen verschickt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.


§ 4 Pflichten des Mandanten


(1) Vollständige Angaben
Der Mandant hat die Rechtsanwälte vollständig und wahrheitsgemäß über den Sachverhalt zu informieren. Die Rechtsanwälte dürfen den Angaben des Mandanten stets glauben und müssen keine eigenen Nachforschungen anstellen. Bei der Bearbeitung der Anfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Für Beratungsfehler wegen lückenhafter oder fehlerhafter Sachverhaltsschilderung wird nicht gehaftet, es sei denn, die Rechtsanwälte handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig. Wenn der Anwalt Unklarheiten in der Sachverhaltsdarstellung erkennt, wird er versuchen, diese durch Rückfrage beim Mandanten zu klären.


(2) Kontakt mit Gegenseite u.a.
Der Mandant verpflichtet sich des Weiteren, während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit den Rechtsanwälten Kontakt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten aufzunehmen.


(3) Rechtzeitiges Bereitstellen von Informationen und Unterlagen
Der Mandant ist in seinem eigenen Interesse gehalten, die zur Fallbearbeitung benötigten Informationen/Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, dass den Rechtsanwälten die Einhaltung zu beachtender Termine und Fristen im regulären Geschäftsablauf unschwer möglich ist. Dies bezieht sich auch auf Angaben zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers bei Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe sowie hinsichtlich der Angaben zu einer eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung. Dabei soll eine mindestens einwöchige Bearbeitungszeit der Rechtsanwälte berücksichtigt werden. Adressänderungen und Änderungen der Kommunikationsdaten (Telefonnummer, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse) sind den Rechtsanwälten unverzüglich mitzuteilen.


(4) Schriftstücke der Rechtsanwälte
Der Mandant verpflichtet sich, die ihm überlassenen Briefe und Schriftsätze der Rechtsanwälte stets sorgfältig zu lesen und insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob die darin enthaltenen tatsächlichen Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind.


§ 5 Vergütung


(1) Allgemeines
Die Abrechnung des Mandates erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), soweit keine individuelle Vergütungsvereinbarung gemäß § 4 RVG abgeschlossen wird. Mehrere Auftraggeber haften für die Honorarforderungen in der jeweiligen Angelegenheit als Gesamtschuldner.


(2) Belehrung gemäß § 49 b Abs. 5 BRAO
Die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz richtet sich nach dem Gegenstandswert des Mandates.


(3) Zustimmungserklärung gemäß § 11 Abs. 8 RVG
Sofern für die anwaltliche Tätigkeit Rahmengebühren gemäß § 14 RVG entstehen, stimmt der Mandant dem Ansatz der Mittelgebühr ausdrücklich zu.


(4) Reisekosten
Bei der Fallbearbeitung entstandene notwendige Reisekosten sind auch dann vom Mandanten zu erstatten, wenn sie im Einzelfall von der Gegenseite nicht zu erstatten sind.


(5) Belehrung gemäß § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz
Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass im Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes besteht.


(6) Abtretung von Kostenerstattungsansprüchen
Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung, der Landeskasse oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung und der Auslagen erfüllungshalber den Rechtsanwälten mit der Ermächtigung ab, diese Abtretung dem Anspruchsgegner mitzuteilen. Die Rechtsanwälte können die Abtretung bis zu dem Zeitpunkt annehmen, in dem sämtliche Kostennoten ausgeglichen sind.


(7) Verrechnung/ Aufrechnung
Die Rechtsanwälte dürfen eingehende Zahlungen zunächst auf offene Honorarforderungen, auch in anderen Angelegenheiten, verrechnen. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Rechtsanwälte ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.


§ 6 Rechtsschutzversicherung

Soweit die Rechtsanwälte auch beauftragt sind, Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird sie von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände bestehen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwälte beauftragt und/oder von der Rechtsschutzversicherung bezahlt worden sind.

Der Mandant bevollmächtigt die Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsvergütungen direkt bei de Rechtschutzversicherung abzurechnen. Unabhängig hiervon bleibt der Mandant Kostenschuldner. Der Mandant tritt - soweit zulässig - seine Erstattungsansprüche gegen die Rechtschutzversicherung, die aus dem Mandatsverhältnis herrühren, erfüllungshalber an die Rechtsanwälte ab.


§ 7 Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass auch im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe die anwaltlichen Gebühren nicht mehr vollständig von der Staatskasse getragen werden. Insbesondere dann, wenn der Mandant im Rechtsstreit nicht obsiegen sollte, sind die Aufwendungen der Gegenseite, insbesondere die gegnerischen Anwaltskosten nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst. Der Mandant ist darauf hingewiesen worden, dass er im Falle der Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe zu seinen Gunsten und im Falle einer späteren Überprüfung dieser Bewilligung selbst dafür verantwortlich ist, dem Gericht seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzuweisen.


§ 8 Haftungsbeschränkung

Die Haftung der Rechtsanwälte sowie der einzelnen Anwälte aus dem bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird gemäß § 51a Bundesrechtsanwalts-ordnung hiermit betraglich begrenzt auf 1 Million Euro. In dieser Höhe unterhalten die Rechtsanwälte eine Berufshaftpflichtversicherung.

Soll aus Sicht des Mandanten eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abgesichert werden, kann auf besonderen Wunsch und auf Kosten des Mandanten eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden.


§ 9 Kündigung

Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das Vertragsverhältnis von dem Mandanten jederzeit gekündigt werden. Das Kündigungsrecht steht auch den Rechtsanwälten zu, wobei eine Beendigung des Mandats nicht zur Unzeit erfolgen darf, es sei denn, das für die Bearbeitung des Mandats notwendige Vertrauensverhältnis ist nachhaltig gestört.


§ 10 Kommunikation per Fax und E-Mail, Datenschutz


(1) Fax
Soweit der Mandant den Rechtsanwälten einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit einverstanden, dass die Rechtsanwälte ihm ohne Einschränkung über dieses Fax mandatsbezogene Informationen zusenden. Der Mandant ist verpflichtet, die Rechtsanwälte darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa ein Faxgerät am Arbeitsplatz steht und von mehreren Personen genutzt wird bzw. Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.


(2) E-Mail
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Rechtsanwälte befugt, bei Mitteilung einer E-Mail-Adresse ohne Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung) dem Mandanten Informationen an diese E-Mail-Adresse zu übermitteln. Anlagen zu E-Mails werden vorrangig in dem Format PDF versandt. Alternativ können die Dateiformate JPG, GIF, TIF oder RTF verwendet werden. Die Rechtsanwälte arbeiten in der Regel mit elektronischen Übermittlungsverfahren, die keine verschlüsselte Übermittlung und keinen Empfang/ keine Versendung von Dokumenten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erlauben. Werden den Rechtsanwälten dennoch Inhalte übermittelt, geschieht dies auf eigenes Risiko. Die Rechtsanwälte machen darauf aufmerksam, dass die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über Telefax und elektronische Medien (E-Mail) mit einem Verlust an Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Rechtsanwalt mit.


§ 11 Speicherung von Daten

Die Rechtsanwälte sind berechtigt, ihnen anvertraute Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Der Erfassung, Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Rahmen der Mandatsbearbeitung stimmt der Mandant zu.


§ 12 Leistungs- und Erfüllungsort

Leistungs- und Erfüllungsort des Mandatsverhältnisses ist Neubrandenburg.


§ 13 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Neubrandenburg für alle Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis bei kaufmännischen Mandanten (Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen) sowie Auftraggebern mit Sitz im Ausland.


§ 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Bedingungen lückenhaft, rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine angemessene Regelung, die im Rahmen des rechtlich zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben bzw. gewollt haben würden.


Stand: 10.03.2011

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